Geoinformationsrecht als Querschnittsmaterie in der Verwaltung

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Geoinformationsrecht als Querschnittsmaterie in der Verwaltung

Die Verwaltung ist Inhaberin zahlreicher geografischer Informationen. Diese rücken im Rahmen von Geodateninfrastruktur, E-Government und Open Data auch immer mehr in den rechtlichen Fokus. Dabei stellen sich für Behörden Fragen, die sich zum einen aus gesetzgeberischen Aktivitäten auf diesen Gebieten ergeben, zum anderen aus der Neuausrichtung staatlicher Ziele ergeben.

Dabei gibt es das Geoinformationsrecht als solches gar nicht. Es handelt sich bei diesem Begriff um eine Sammelbezeichnung für Rechtsgebiete, denen wesentliche Regelungen im Zusammenhang mit geographischen Informationen zu entnehmen sind. Schwerpunkt dabei bildet die digital vorliegende geografische Information. Der Gegenstand des Geoinformationsrechts sich also Daten, die einen Raumbezug aufweisen. Die Möglichkeit eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Arten von Informationen beziehungsweise Daten in einen räumlichen Kontext zu setzen, lässt die Vielschichtigkeit der Materie Geoinformationsrecht bereits erahnen.

Das Geoinformationsrecht lässt sich relativ einfach vom Vermessungsrecht und dem Bodenrecht unterscheiden. Das Vermessungsrecht beschäftigt sich im wesentlichen mit der Erfassung geographischer Basisdaten und das Bodenrecht nutzt diese zur Planung und Ordnung des Raums.

Die einschlägigen Bestimmungen finden sich dabei sowohl im Bundes als auch im Landesrecht und beruhen beim Bund auf ganz unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen. Diese nationalen Zuständigkeitsverteilungen werden dabei von europarechtlichen Vorgaben überlagert.

Geoinformationen bilden zumeist nur einen kleinen Ausschnitt der durch ein Gesetz erfassten und geregelten Tatbestände ab. Diese Abstraktion macht Lebenssachverhalte durch das Recht erst handhabbar. Der Preis für die generalisierte Behandlung der Lebenswirklichkeit sind in Grenz- und Randbereichen auftretende Unklarheiten oder Ungereimtheiten. Hier sind dann insbesondere die Gerichte und die Rechtswissenschaft gefragt, um im Einzelfall Rechtsklarheit herzustellen.

So ist in jüngster Zeit insbesondere die Frage in den Fokus der Rechtsprechung gerückt, ob eine topographischen Landkarte als (analoge) Datenbank rechtlichen Schutz genießt. Es geht hierbei um die übergeordnete Frage, des Schutzes (geographischer) Informationen an sich.

Dies leitet unmittelbar zur Lizenzierung von Geoinformationen über. Dies war bisher für die Verwaltung insbesondere beim Verkauf von Geodaten von Bedeutung. Mit der zunehmenden Forderung nach Open (Government) Data wird die Nutzung geografischer Informationen durch Dritte zum Befassungsgegenstand aller geodatenhaltenden Stellen. Hier treffen Verwaltungsrecht, Immaterialgüterrecht und Europarecht aufeinander:

Die PSI-Richtlinie verlangt neuerdings den weitgehend kostenfreien Zugang zu Verwaltungsinformationen. Die Gewährung des Zugangs zu Informationen ist hingegen eine Entscheidung des jeweiligen Nationalstaats.

Die INSPIRE-Richtlinie fordert für geografische Informationen die Bereitstellung in einer Geodateninfrastruktur. Ziel ist die breite Verfügbarkeit der Informationen mit entsprechendem Zugang.

Die Datenbankrichtlinie postuliert den Schutz von in Datenbanken zusammengefassten Informationen.

Allein der Hinweis auf diese drei europäischen Richtlinien mit unterschiedlichen Zielrichtungen zeigt, wie schwierig es im Einzelfall für die Verwaltung sein kann, rechtssicher im Umfeld von amtlichen geografischen Informationen zu agieren. Korrespondierend zum europäischen Regelungsrahmen überlagern und beeinflussen sich im nationalen Recht das Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und die Landesvermessungsgesetze mit Regelungen zur Geodateninfrastruktur beziehungsweise das Geodatenzugangsgesetz des Bundes.

Der Bund hat wesentliche Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Geoinformationen inne. Die Frage des Verhältnisses der unterschiedlichen Gesetz zueinander ist für ihn also insbesondere eine Frage von allgemeinen und speziellen gesetzlichen Regelungen. Die Landesgesetzgeber müssen sich demgegenüber auch mit dem Verhältnis von Bundes- und Landesrecht auseinandersetzen.

Der Bund besitzt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Urheberrecht, die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft und die Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs für Geoinformationen bei seinen Verwaltungsaufgaben.

Die Länder müssen bei ihrer Ausgestaltung des Zugangs zu Geoinformationen daher genau darauf achten, wie sie diese ausgestalten. Im Rahmen der Handlungsformenwahlfreiheit der Verwaltung steht ihnen sowohl das Verwaltungs- als auch das Zivilrecht zur Verfügung. Während man bei der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung zur Nutzung von Verwaltungsinformationen durch die Allgemeinheit im wesentlichen Neuland betritt, findet man im Urheberrecht ein etabliertes System von vertraglichen Nutzungsrechten (Lizenzen). Das Urheberrecht wiederum hat seine Schwierigkeiten im Bereich Open Source/ Open Data. Die Gemeinfreiheit im Sinne von § 5 UrhG gibt auf die Weiterverwendung amtlicher (geografischer) Daten keine befriedigende Antwort.

Schon allein dieser kleine Ausschnitt von Fragen rund um das Geoinformationsrecht zeigt, wie spannend und vielseitig Querschnittsmaterien sein können.